§ 1 AnerbenG; § 267 ZPO:
Steht die Erbhofeigenschaft fest, unterliegt es der Parteiendisposition, ob das Sondererbrecht auch angewendet werden soll. Eine Außerstreitstellung, ein Erbhof liege vor, bindet das Gericht aber nicht.
§ 1 AnerbenG; § 267 ZPO:
Steht die Erbhofeigenschaft fest, unterliegt es der Parteiendisposition, ob das Sondererbrecht auch angewendet werden soll. Eine Außerstreitstellung, ein Erbhof liege vor, bindet das Gericht aber nicht.