§§ 35, 38 und 41 IPRG:
Ist ein Bankgeschäft mit Auslandsbezug ein Verbrauchervertrag, so geht die Verweisungsnorm des § 41 Abs 1 IPRG der des § 38 IPRG vor. Aus der Vereinbarung über die Zuständigkeit eines österr Gerichts kann nicht zwingend auf eine Rechtswahl geschlossen werden.