Die Rsp, wonach der Löschungskläger sich gegen jede Eintragung im angemerkten Rang durchsetzt, die erst nach Streitanmerkung begehrt wird, entwertet die Institution der Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch entscheidend. Trotz Entgegennahme der Verbücherungsurkunden und des Rangordnungsbeschlusses riskiert so nämlich der zahlende Käufer oder Kreditgeber den Verlust der Liegenschaft oder des Ranges. Die Untersuchung soll zeigen, daß ihm entgegen dieser Praxis ein gutgläubiger Erwerb möglich sein muß, wenn die Eintragungsunterlagen vor der Streitanmerkung in seine Hand gelangt sind.