Kleine Ladendiebstähle aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes fallen unter die Privilegierung nach § 141 StGB. In solchen Fällen liegt auch die Anwendung des § 42 StGB (Straflosigkeit wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat) nahe, doch stellt die Generalpräventionsklausel in § 42 Z 3 StGB eine schwer zu nehmende Hürde dar. Weil eine materiellrechtliche Entkriminalisierung (Schaffung einer Verwaltungsübertretung für Ladendiebstahl) kaum durchsetzbar sein dürfte, eine gerichtliche Verurteilung aber überzogen erscheint, tritt der Verfasser für eine prozeßrechtliche Lösung ein, die den Staatsanwalt unter klar formulierten Voraussetzungen (die eine spürbare Sanktion beinhalten) zum Absehen von der Verfolgung verpflichtet.