§§ 773a und 785 ABGB:
Aus den Materialien zum Erbrechtsänderungsgesetz wird deutlich, daß es genügt, wenn die Auslegung des letzten Willens klar ergibt, daß die Minderung des Pflichtteils gewollt ist. Es kommt dem Gesetzgeber nicht auf die vom Erblasser verwendete Formulierung oder darauf an, daß dieser die Pflichtteilsminderung ausdrücklich verfügt. Für den diesbezüglichen Willen ist der Erbe beweispflichtig.