§§ 469 und 469a ABGB:
Die Einverleibung der Löschung eines eingetragenen Pfandrechts kann nur vom Eigentümer der Liegenschaft, nicht aber vom Pfandgläubiger beantragt werden. Das gilt auch dann, wenn der Pfandgläubiger zugunsten der Nachhypothekare zur Löschung verpflichtet und diese Löschungsverpflichtung angemerkt ist.