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Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den EuGH? - Einige kritische Anmerkungen zum Vorlagebeschluß 1 Ob 39/95-121)1)Das Aktenzeichen beim EuGH lautet C-299/95 .

KorrespondenzV.-Ass. Mag. Gerhard BaumgartnerJBL 1996, 338 Heft 5 v. 1.5.1996

I. Das Ersuchen um Vorabentscheidung:

Mit Beschluß vom 29.8.1995 hat der OGH als Revisionsgericht den EuGH um Vorabentscheidung gem Art 177 EGV ersucht und ist damit erstmals dieser seit dem EU-Beitritt für die österr Höchstgerichte bestehenden Verpflichtung nachgekommen2)2)Der Vorlagebeschluß des OGH ist abgedruckt in JBl 1996, 35 = EuGRZ 1995, 570. S ferner EGMR 21.9.1993, Kremzow, Serie A Nr. 268 B = ÖJZ 1994, 210 = EuGRZ 1995, 537. Vgl weiters Matscher, Eine erste österreichische Vorlage an den EuGH, Newsletter 1995/6, 211 sowie Graff, Ist die MRK Bestandteil des EU-Rechtes? (II), AnwBl 1995, 778, wo unter der Rubrik „Abhandlungen“ der Vorlagebeschluß des OGH unvollständig (vgl zB Seite 780 erste Spalte unten) wiedergegeben wird.. Dabei richtete der OGH insgesamt sechs Vorlagefragen an den EuGH, wobei die (zumindest teilweise) Bejahung der ersten Frage - ob die MRK einen der Auslegung durch den EuGH gem Art 177 EGV zugänglichen Bestandteil des Gemeinschaftsrechts darstellt - conditio sine qua non für die Behandlung der weiteren fünf Fragen ist. Diese in eventu gestellten Fragen betreffen einerseits die Bindung der nationalen Gerichte an Urteile des EGMR (Frage B. 1)3)3)Dem Beschluß des OGH war ein Antrag des Kl vorausgegangen, zur Frage der Bindung des OGH an das Urteil des EGMR eine Vorabentscheidung gem Art 177 EGV einzuholen. Hiezu ist zu bemerken, daß es dem vorlageberechtigten Gericht unbenommen ist, auch ohne eine entsprechende Parteieninitiative und erforderlichenfalls selbst gegen den erklärten Willen der Parteien, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen. In diesem Sinne auch OGH WBl 1995, 379 (381). Vgl weiters Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag2 (1995) 94 f; vgl auch Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 (55), der meint, daß das Gericht mit den Parteien allerdings die Rechtsansicht, die Grundlage für die beabsichtigte Vorlage ist, erörtern muß und sie mit diesem Verfahrensschritt nicht überraschen darf. und andererseits - wenn auch aufgrund der Kompetenzaufteilung zwischen nationaler und gemeinschaftlicher Gerichtsbarkeit abstrakt formuliert4)4)Der EuGH ist bloß zur Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage des Gemeinschaftsrechts befugt. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und dessen konkrete rechtliche Beurteilung ist ausschließlich Aufgabe des nationalen Gerichts. Aus diesem Grund formuliert der EuGH konkret gefaßte Fragen, die auf eine Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits hinauslaufen würden, entsprechend um. - die Bedeutung der Art 5 und 6 MRK im konkreten Fall (Fragen B.2 - B.5).

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