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Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmsantrags im eV-Verfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1996, 327 Heft 5 v. 1.5.1996

ZPO § 530, ZPO § 531, ZPO § 532, EO § 78, EO § 402 Abs 4, UWG § 24

Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage ist im eV-Verfahren jedenfalls ausgeschlossen.

Wenn das Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalts zum Antrag auf Abweisung (Einschränkung) der erlassenen eV oder, im Fall der früheren Abweisung des eV-Antrags, zur neuerlichen Beantragung einer eV berechtigt, sind mangels eines besonderen Schutzbedürfnisses die §§ 530 ff ZPO auch nicht analog anzuwenden.

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