BauRG § 3 Abs 2 idF Art III BauRGNov 1990
Eine Goldklausel, die vor Inkrafttreten des GoldklauselG BGBl 1937/130 vereinbart wurde, verlor nicht durch dieses Gesetz, wohl aber durch die V DRGBl 1939 I 1037, GBl f Österreich 1939/763 ihre Wirksamkeit. Sie hindert daher eine Aufwertung des Bauzinses nach der BauRGNov nicht. Daran ändert auch die Aufhebung des GoldklauselG mit BGBl 1991/30 nichts.