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Verhängung einer Ordnungsstrafe bildet keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage iSd Art 6 MRK*)*)Leitsätze der Redaktion. Beachte auch den Beitrag Geppert/Grabenwarter, Die Bedeutung des Art 6 MRK für die Verhängung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen, JBl 1996, 159 ff, 227 ff.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof für MenschenrechteJBL 1996, 305 Heft 5 v. 1.5.1996

MRK Art 6, GOG § 85, GOG § 97, ZPO § 220, StPO § 235

Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen gehören nach österr Recht nicht zum Strafrecht.

Maßnahmen, die von den Gerichten nach solchen Bestimmungen ergriffen werden, gleichen eher der Ausübung von Disziplinargewalt als der Auferlegung einer Strafe für die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung.

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