GewO 1994 § 2 Abs 5, GewO 1994 § 2 Abs 6, BVG umfassender Umweltschutz, Abs 6 der Anl 2 der K BGBl 1994/194 [Wv der GewO 1973], Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG
Das BVG über den umfassenden Umweltschutz hat keine Veränderung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern und daher auch keine Erweiterung bestehender Bundeskompetenzen zu Lasten der Länder bewirkt.