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Der Anscheinserfüllungsgehilfe*)*)Für wertvolle Hinweise möchte ich meinem akademischen Lehrer Herrn Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser danken. Die vorliegende Arbeit basiert auf einem Vortrag, den ich im Wintersemester 1994/95 in dem von Univ.-Prof. Dr. DDr. h.c. Franz Bydlinski und Univ.-Prof. Dr. Helmut Koziol geleiteten „Privatissimum aus Privatrecht“ gehalten habe. Ich darf mich auch bei den Veranstaltern und Teilnehmern des Privatissimums für zahlreiche Anregungen bedanken.

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Andreas KleteckaJBL 1996, 84 Heft 2 v. 1.2.1996

Die herrschende Erfüllungsgehilfendefinition verlangt, daß der Gehilfe mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung tätig wird. Der Verfasser untersucht zunächst, welche rechtliche Qualität der Akt haben muß, mit dem der Geschäftsherr den Erfüllungsgehilfen bestellt. Im Zentrum der vorliegenden Abhandlung steht aber die Frage, ob auch dem Anschein der Gehilfenstellung Bedeutung zukommt. Der Autor bejaht diese Frage und untersucht die Voraussetzungen, unter denen die Haftung für Anscheinserfüllungsgehilfen eingreift.

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