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Nochmals zur Rückstellung der Pfandsache unter Vorbehalt (§ 467 3. Alt ABGB)*)*)Dieser Beitrag bildet einen überarbeiteten Auszug der an der Karl-Franzens-Universität Graz bei Univ.-Doz. Dr. E. Bernat eingereichten Diplomarbeit „Das Publizitätsprinzip im Recht der Mobiliarkreditsicherheiten. Eine Synopse der österreichischen und deutschen Auffassungen“.

AufsätzeMag. Erich VranesJBL 1996, 763 Heft 12 v. 1.12.1996

Der Verfasser untersucht die in Lehre und Rsp immer wieder thematisierte - und äußerst kontrovers beurteilte - pfand- und sicherungseigentumsrechtliche Problematik der Rückstellung des Sicherungsgutes unter Vorbehalt, wobei besonderes Augenmerk zwei Stellungnahmen der neueren Lehre zugewandt wird. Es stellt sich heraus, daß, um eine sachgerechte Lösung zu erreichen, keinem dieser Ansätze zur Gänze gefolgt werden sollte. Vielmehr scheint neben der Beschreitung methodisch abweichender Wege eine Unterscheidung in zwei Fallgruppen von Rückstellungen anhand des Kriteriums ausreichender Publizität und weiterer Voraussetzungen notwendig, die über das eventuelle Aufrechtbleiben des Pfandrechts entscheiden.

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