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Zurückschiebung faktisch nur in Anrainerstaaten zulässig

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBL 1995, 315 Heft 5 v. 1.5.1995

FrG § 35 Abs 1, FrG § 35 Abs 2, FrG § 37 Abs 1, FrG § 37 Abs 2, FrG § 37 Abs 3, FrG § 54, B-VG § 83 Abs 2, PersFrSchG Art 1, PersFrSchG Art 2, PersFrSchG Art 3, MRK Art 3, MRK Art 25, MRK Art 46

Nach dem FrG ist eine Zurückschiebung eines Fremden nur in den Staat zulässig, aus dem er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist. Die Verhängung und der Vollzug der Schubhaft zur Zurückschiebung in einen anderen Staat ist unzulässig.

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