JN § 93, KO § 111
Wenn für einen materiellen Streitgenossen der ausschließliche allgemeine Gerichtsstand des § 111 KO eingreift, können die übrigen Streitgenossen, auch soweit sie nicht Kaufleute sind, vor dem für Handelssachen zuständigen Gerichtshof als Konkursgericht geklagt werden, soweit dieser durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte.