Es ist in der Öffentlichkeit (s zB Falter 11/94 vom 16. 3. 1994) die Frage diskutiert worden, ob österr Gerichtsbarkeit zur Verfolgung von Kriegsverbrechen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien gegeben sei.
Daß diese österr Gerichtsbarkeit besteht, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: