1. Es bestehen keine Zweifel, daß sorgfältige Auslegung des § 25 KO vermeiden hätte können, daß diese Bestimmung insgesamt als verfassungswidrig aufgehoben wird. Deutlich genug hat der VfGH in der Begründung seines Erkenntnisses vom 1. 7. 1993 (G 15, 16, 80, 96/93) auf die - im Schrifttum vielfach und mit guten Gründen kritisierten - Interpretationen des OGH Bezug genommen und nachzuweisen versucht, daß vor allem diese ihn hindern, eine realistische Möglichkeit zu verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift zu sehen. Die solcherart evident gewordene mangelnde Bewältigung der arbeitsrechtlichen Problematik der Insolvenz des Arbeitgebers durch den OGH setzt sich aber auch noch jetzt nach Aufhebung des § 25 KO fort. Die Entscheidung des OGH vom 24. 11. 1993, 9 Ob S 17/93*), die einen der Anlaßfälle für die Aufhebung des § 25 KO durch den VfGH zum Gegenstand hat, erscheint weder in der Begründung noch im Ergebnis sachgerecht.