AO § 20b, AO § 20c, AO § 20d, KO § 25, B-VG Art 140
Durch eine begünstigte Kündigung im Ausgleichsverfahren wird das Arbeitsverhältnis vorerst unter Aufrechterhaltung des Leistungsaustausches nur in das Auflösungsstadium versetzt. Eine auf § 25 KO gestützte Austrittserklärung des Arbeitnehmers war wegen Aufhebung dieser Bestimmung durch den VfGH im vorliegenden Anlaßfall nicht berechtigt*).