StGB § 15, StGB § 75, StPO § 321, StPO § 345 Abs 1 Z 8
Das Korrektiv der „objektiven Erfolgszurechnung“ ist in Lehre und Judikatur nunmehr auch bei Vorsatzdelikten allgemein anerkannt.
Im Bereich der Vorsatzdelinquenz wird die objektive Zurechnung des Erfolgs durch die Kausalität indiziert. Deshalb kann sich die Rechtsbelehrung für die Geschwornen insoweit in der Regel auf die Erörterung der Äquivalenztheorie beschränken.