EO § 378, EO § 379, EO § 380, WEG § 25
Feststellungsansprüche, hinter denen betagte oder bedingte Leistungsansprüche stehen, können mit eV gesichert werden.
Der Anspruch auf Feststellung, Wohnungseigentumsbewerber zu sein, kann - mit Rücksicht auf den dahinterstehenden, wegen mangelnder Parifizierung bloß noch nicht durchsetzbaren Leistungsanspruch - mit eV gesichert werden.