Für Staatsgut gilt allgemeines Sachenrecht (§ 290 ABGB). So ist auch an öffentlichem Gut (Frist: § 1472 ABGB) Ersitzung möglich. Spezielle Materiengesetze versuchen, die Ersitzung für bestimmtes öffentliches Gut - etwa für Straßengrund - auszuschließen. Soweit dies landesgesetzlich geschieht, müßte die von Art 15 Abs 9 B-VG verlangte „Erforderlichkeit“ einer solchen zivilrechtlichen Ersitzungsregelung vorliegen. Der Verfasser sucht Begründungen für die Erforderlichkeit landesstraßenrechtlicher Ersitzungsverbote. Dabei zeigt er eine allgemein nutzbare Vorgangsweise, die Erforderlichkeit landeszivilrechtlicher Spezialnormen festzustellen und deren Spielraum abzustecken. Schließlich untersucht er, ob aus Verboten der Ersitzung an öffentlichem Gut analog auch ein Verbot solchen Erwerbs durch Bauführung abzuleiten wäre.