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Wer zahlt die Zeche?

KorrespondenzDr. Ernst SwobodaJBL 1994, 198 Heft 3 v. 1.3.1994

In seiner in JBl 1993, 356 ff erschienenen Untersuchung setzt sich Oberhammer mit der in jüngster Zeit recht aktuellen Frage der „aktiven Mehrfach-Exekution“1)1)Darunter ist jener Fall zu verstehen, daß eine Person gegenüber mehreren anderen (die Anlaßfälle spielen durchwegs im Wettbewerbsrecht, dort geht es daher um Mitbewerber; es sind aber auch viele andere Fallkonstellationen denkbar, zB im Miet- und Nachbarrecht) zur Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen verpflichtet ist, diese Verpflichtung(en) aber verletzt und sich dann mit Exekutionsanträgen der mehreren Berechtigten (als betreibende Gläubiger) konfrontiert sieht. auseinander.

Ausgangspunkt seiner Analyse waren zwei E des OGH2)2)3 Ob 22, 1032/91 ÖBl 1991, 129 = MR 1992, 165 (einheitlicher Exekutionstitel); 3 Ob 82/91 (mehrere gleichartige Titel)., in denen dieser die Auffassung vertreten hatte, daß die Exekutionsanträge aller betreibenden Gläubiger grundsätzlich berechtigt seien (keiner muß zuwarten, ob ein anderer zur Rechtsdurchsetzung schreitet), diese daher unter Zuspruch der Kosten zu bewilligen sind, jedoch bei verständiger Auslegung - wohl im Wege einer teleologischen Reduktion - der §§ 355 ff EO davon auszugehen sei, daß für ein titelwidriges Verhalten auch nur eine Strafe (bei Geldstrafen nach § 359 EO im Höchstausmaß von S 80.000,-) verhängt werden könne, unabhängig von der Zahl der betreibenden Gläubiger. Das Exekutionsgericht habe daher alle Anträge zu bewilligen, aufgrund eines der Anträge die Strafe zu verhängen und die übrigen Gläubiger auf diese Strafe zu verweisen3)3)Die Lösung des OGH zieht zT recht diffizile und vor allem völlig neue verfahrensrechtliche Probleme nach sich. So sind zB nirgends in der EO Beschlüsse geregelt, mit denen nicht Geldstrafen verhängt sondern auf bereits anderweitig verhängte Geldstrafen verwiesen wird; nirgends findet sich daher auch eine Regelung, welche Konsequenzen sich dann zB aus Einstellungen, Teileinstellungen, Abänderungen im Rechtsmittelweg udgl ergeben, wie die nach Auffassung des OGH rechtswidrige Verhängung mehrerer Strafen in 1. Instanz (die in manchen Fällen kaum zu vermeiden sein wird, da die Anträge aufgrund von in verschiedenen Verfahren, zT gar nicht identen Exekutionstiteln eingebracht werden können und das Exekutionsgericht möglicherweise gar nicht erkennt, daß es um einen einzigen Sachverhalt geht; es ist weiters durchaus möglich, daß sogar verschiedene Gerichte in erster Instanz berufen sind; vgl nur die jüngste Novelle zum Bezirksgerichts-Organistationsgesetz für Wien [BGBl 756/1992], nach der bereits anhängige Exekutionsverfahren - wo also eine ältere Exekutionsbewilligung aufgrund eines älteren Titels bereits vorliegt - noch vom bisher zuständigen Exekutionsgericht weiterzuführen sind - dh daß dieses für alle auch künftigen Strafvollzugsanträge im selben Verfahren zuständig bleibt -, während neue Exekutionsverfahren bereits beim „neuen“ Exekutionsgericht anhängig zu machen sind) wieder zu beseitigen ist (man bedenke nur das Neuerungsverbot im Rekursverfahren) usw usf..

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