In seiner in JBl 1993, 356 ff erschienenen Untersuchung setzt sich Oberhammer mit der in jüngster Zeit recht aktuellen Frage der „aktiven Mehrfach-Exekution“1) auseinander.
Ausgangspunkt seiner Analyse waren zwei E des OGH2), in denen dieser die Auffassung vertreten hatte, daß die Exekutionsanträge aller betreibenden Gläubiger grundsätzlich berechtigt seien (keiner muß zuwarten, ob ein anderer zur Rechtsdurchsetzung schreitet), diese daher unter Zuspruch der Kosten zu bewilligen sind, jedoch bei verständiger Auslegung - wohl im Wege einer teleologischen Reduktion - der §§ 355 ff EO davon auszugehen sei, daß für ein titelwidriges Verhalten auch nur eine Strafe (bei Geldstrafen nach § 359 EO im Höchstausmaß von S 80.000,-) verhängt werden könne, unabhängig von der Zahl der betreibenden Gläubiger. Das Exekutionsgericht habe daher alle Anträge zu bewilligen, aufgrund eines der Anträge die Strafe zu verhängen und die übrigen Gläubiger auf diese Strafe zu verweisen3).