ABGB § 872, ABGB § 1167, ABGB § 1168a
Mängelfreiheit besteht nicht schon dann, wenn die einzelnen Teile für sich einwandfrei funktionieren, sondern erst dann, wenn das Werk auch in seiner Gesamtfunktion dem Verwendungszweck vollauf gerecht wird.
ABGB § 872, ABGB § 1167, ABGB § 1168a
Mängelfreiheit besteht nicht schon dann, wenn die einzelnen Teile für sich einwandfrei funktionieren, sondern erst dann, wenn das Werk auch in seiner Gesamtfunktion dem Verwendungszweck vollauf gerecht wird.