ABGB § 871, ABGB § 872, ABGB § 1170a
Der im schriftlichen Kostenvoranschlag unter „Konditionen“ enthaltene Hinweis, daß die Verrechnung „auf Grund einer gemeinsam durchgeführten Aufmaßerrechnung gem den Bestimmungen der Ö-Norm B 2260 erfolgt“, kann bei Auslegung nach der redlichen Verkehrsauffassung keinesfalls bedeuten, daß dadurch die im Rahmen des § 1170 a Abs 2 ABGB normierten Verpflichtungen des Unternehmers einverständlich abbedungen worden seien.