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Ausgestaltung der Regionalwahlkreise verfassungswidrig

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Andreas JankoJBL 1994, 82 Heft 2 v. 1.2.1994

Mit der Wahlrechtsreform 1992 hat der Bundesgesetzgeber neben den schon bestehenden Landeswahlkreisen sog Regionalwahlkreise eingerichtet, auf deren Ebene in Hinkunft die Mandatsvergabe im ersten Ermittlungsverfahren erfolgen soll. Wie viele Mandate eine wahlwerbende Partei im Regionalwahlkreis erhält, wird sich allerdings nicht nach einer regionalspezifisch berechneten Größe, sondern nach der Landeswahlzahl bestimmen. Der Verfasser versucht nachzuweisen, daß dieses in § 97 NRWO grundgelegte Konzept mit Art 26 Abs 2 B-VG, der auch für Regionalwahlkreise das Bürgerzahlprinzip statuiert, nicht vereinbar und somit verfassungswidrig ist, obgleich die Festschreibung der Regionalwahlkreise im Verfassungstext nicht zuletzt mit der Absicht erfolgte, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausgestaltung des neuen ersten Ermittlungsverfahrens zu beseitigen.

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