ABGB § 364c, ABGB § 1293
Ein Nachteil am Vermögen ist jede Vermögensänderung nach unten (Verminderung der Aktiven bzw Erhöhung der Passiven), der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht.
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt als solches kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Der Begünstigte hat nämlich vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil.