GBG § 33 Abs 1 d, ZPO § 234, EO § 9, EO § 384 Abs 3
In Streitsachen ergangene Urteile der Zivilgerichte, die auf Verschaffung bücherlicher Rechte gerichtet sind, gewähren schon dann einen Einverleibungsanspruch, wenn dem Gegner kein die Exekution hemmendes Rechtsmittel zur Verfügung steht.