MRG § 2 Abs 3
§ 2 Abs 3 MRG ist auch dann anzuwenden, wenn der Hauptmietvertrag zwar vor, der Untermietvertrag jedoch nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde.
OGH, 13.04.1994, 3 Ob 523/94 - verst Senat
MRG § 2 Abs 3
§ 2 Abs 3 MRG ist auch dann anzuwenden, wenn der Hauptmietvertrag zwar vor, der Untermietvertrag jedoch nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde.
OGH, 13.04.1994, 3 Ob 523/94 - verst Senat