VerbotsG § 3g Abs 1, StPO § 345 Abs 1 Z 8
Wenn in einem Artikel eindeutig die historische Tatsache der massenweisen Ermordung von Juden als möglicherweise nur auf einer Propagandalüge beruhend in Frage gestellt wird, so handelt es sich dabei um eine nach § 3g VerbotsG deliktstypische, einseitige, propagandistisch vorteilhafte Stellungnahme im Sinne des Nationalsozialismus.