EO § 15
Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd § 15 EO ist davon auszugehen, daß die Vermögensstücke der Gemeinde (Anstalt) der Exekution nach § 15 EO entzogen sind. Das Gericht hat daher mit der Bewilligung der Exekution zuzuwarten, bis der amtswegig einzuholende Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde vorliegt.