vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Exekutionsschutz für als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten (hier GmbH als Rechtsträger für öffentliche Krankenanstalten)

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 528 Heft 8 v. 1.8.1993

EO § 15

Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd § 15 EO ist davon auszugehen, daß die Vermögensstücke der Gemeinde (Anstalt) der Exekution nach § 15 EO entzogen sind. Das Gericht hat daher mit der Bewilligung der Exekution zuzuwarten, bis der amtswegig einzuholende Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde vorliegt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!