EO § 56, EO § 377, EO § 390, EO § 400, ABGB § 467
Das gesetzliche Kautionspfand des Gegners der gefährdeten Partei am gerichtlichen Erlag erlischt mit der Ausfolgung als dem zeitlichen Ende des Erlages iSd allgemeinen sachenrechtlichen Regelung des § 467 ABGB. Als Zeitpunkt der Ausfolgung ist in diesem Zusammenhang der Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Ausfolgung anzusehen.