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Kautionspfandrecht des Gegners der gefährdeten Partei bei einstweiliger Verfügung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 458 Heft 7 v. 1.7.1993

EO § 56, EO § 377, EO § 390, EO § 400, ABGB § 467

Das gesetzliche Kautionspfand des Gegners der gefährdeten Partei am gerichtlichen Erlag erlischt mit der Ausfolgung als dem zeitlichen Ende des Erlages iSd allgemeinen sachenrechtlichen Regelung des § 467 ABGB. Als Zeitpunkt der Ausfolgung ist in diesem Zusammenhang der Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Ausfolgung anzusehen.

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