GBG § 12 Abs 1
Unter Reallast des Ausgedinges ist die auf einem Bauerngut (nach neuerem Rechtsverständnis auch auf sonstigen Liegenschaften) ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers zu verstehen.