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Neben Reallast des Ausgedinges Wohnrecht des Übergebers gesondert eintragungsfähig

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 457 Heft 7 v. 1.7.1993

GBG § 12 Abs 1

Unter Reallast des Ausgedinges ist die auf einem Bauerngut (nach neuerem Rechtsverständnis auch auf sonstigen Liegenschaften) ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers zu verstehen.

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