ABGB § 1353, ABGB § 1357
Die reine Stundung besteht darin, daß der Gläubiger nur die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt und die Fälligkeit unberührt bleibt.
Die dem Hauptschuldner gewährte Stundung kommt auch dem Bürgen und Zahler zustatten. Das gilt auch für die reine Stundung.