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Einwand reiner Stundung dem Hauptschuldner gegenüber auch für Bürgen möglich

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 456 Heft 7 v. 1.7.1993

ABGB § 1353, ABGB § 1357

Die reine Stundung besteht darin, daß der Gläubiger nur die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt und die Fälligkeit unberührt bleibt.

Die dem Hauptschuldner gewährte Stundung kommt auch dem Bürgen und Zahler zustatten. Das gilt auch für die reine Stundung.

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