Die Praxis der Umgründungen im Sparkassensektor hat für Haftungsgemeinden von Sparkassen neue Einkunftsquellen eröffnet: Sie geben „ihre“ Sparkasse zur Verschmelzung frei und erhalten dafür von der übernehmenden Sparkasse eine dem Unternehmenswert entsprechende Vergütung. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind bislang nicht hinreichend erforscht. Der folgende Beitrag versucht aufzuzeigen, daß die Zahlung der Abfindungssumme an die Haftungsgemeinde an sich zwingenden gesetzlichen Kapitalbindungsvorschriften widerspricht, wegen der Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung aber doch unter der Voraussetzung als zulässig angesehen werden kann, daß man für den Gläubigerschutz sinngemäß Sparkassenliquidationsrecht heranzieht. Für Haftungsgemeinden bedeutet dies eine Erweiterung der Haftung für die bis zur Umgründung entstandenen Verbindlichkeiten der übernommenen Sparkasse.