ABGB § 1296, ABGB § 1297, ABGB § 1319a
Der Beweis des Vorliegens eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll, obliegt dem Geschädigten, der Schädiger hat hingegen die fehlende subjektive Vorwerfbarkeit der objektiv groben Fahrlässigkeit zu beweisen.