ABGB § 950, ABGB § 1487
§ 950 ABGB soll nicht nur eine Unterhaltsverkürzung der Höhe nach abdecken, sondern soll auch dann greifen, wenn der bestehende Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann.
Die Schenkungsanfechtung ist insofern subsidiär, daß der Unterhaltsberechtigte vor Inanspruchnahme des Beschenkten zunächst alle Exekutionsmöglichkeiten hinsichtlich des Unterhaltspflichtigen ausschöpfen muß, soweit dies zumutbar ist.