ABGB § 149 Abs 1, ABGB § 154 Abs 3
Eine mit Belastungen verbundene Schenkung darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn die Annahme im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dessen Wohl entspricht.
ABGB § 149 Abs 1, ABGB § 154 Abs 3
Eine mit Belastungen verbundene Schenkung darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn die Annahme im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dessen Wohl entspricht.