StGG Art 6, StGG Art 18, GewO 1973 § 28 Abs 1 Z 1
Eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1973 kann lediglich von der durch die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geforderten Art des Nachweises der erforderlichen Befähigung, nicht jedoch von der Befähigung selbst erteilt werden.