ABGB § 932 Abs 1, ABGB § 1323, ABGB § 1324, ABGB § 1325
Ein bloß fiktiver Verdienstentgang stellt keinen Schaden dar.
Der Werkbesteller kann vom Unternehmer auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Das Erfüllungsinteresse liegt im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes. Dieser umfaßt die vom Besteller aufzuwendenden Kosten, um den Zustand herzustellen, der durch vertragskonforme Leistung hätte erreicht werden sollen, aber nicht erreicht wurde.