ABGB § 871, ABGB § 934
Die Erklärung des verkürzenden Teils, das Fehlende auf den gemeinen Wert zu ersetzen, ist – auch nach außergerichtlicher Auflösungserklärung des Verletzten – bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung I. Instanz möglich, aber auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zulässig.