ABGB § 1295, ABGB § 1304
Die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden und sind auf ein vernünftiges Maß zu beschränken.
Bei beiderseitigem Verschulden hat jener den Schaden allein zu tragen, den das weitaus überwiegende Verschulden trifft.