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Gerichtliche Hinterlegung aus „anderen wichtigen Gründen“

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 592 Heft 9 v. 1.9.1992

ABGB § 1425

Zu den „anderen wichtigen Gründen“ gerichtlicher Hinterlegung iSd § 1425 ABGB gehört ua, daß mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist.

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