ABGB § 1425
Zu den „anderen wichtigen Gründen“ gerichtlicher Hinterlegung iSd § 1425 ABGB gehört ua, daß mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist.