I. Problemstellung und Meinungsstand
Der OGH hatte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der umstrittenen Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger eines entgeltlichen Geschäfts anstelle einer noch möglichen Naturalleistung oder – wie ich sie nenne – Individualleistung1) Geldersatz verlangen kann. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kann er dies jedenfalls bei verschuldeter oder sonst zu vertretender Leistungsstörung nach den §§ 918 ff ABGB. Fraglich bleiben aber jene Fälle, wo den Verpflichteten kein Verschulden an der Nichterfüllung trifft und er diese auch sonst nicht zu vertreten hat. Literatur und Judikatur erörtern die Problematik einer primären Geldersatzklage häufig unter dem Schlagwort der „vorweggenommenen Interessenklage“ iSd § 368 EO.