V. Grundrechtsschutz und Privatautonomie
Der am häufigsten gegen die hier vertretene Konzeption vorgebrachte Einwand lautet, sie berücksichtige die Besonderheiten privatautonomer Rechtsetzung zu wenig. Es bestehe ein grundlegender Unterschied zwischen Rechtsgeschäft und Gesetz: „Autonome Selbsteinschränkung von Grundrechten durch Rechtsgeschäft und heteronomer Eingriff durch den Staat sind zu weit voneinander entfernt, als daß die Gleichstellung sachlich überzeugen könnte“90). Es erscheint daher nicht überflüssig, neuerlich zu betonen, daß von einer Gleichstellung in jeder Hinsicht überhaupt keine Rede sein kann91). Die Gleichstellung besteht nur darin, daß nach der hier vertretenen Auffassung auch eine privatautonom zustande gekommene Verpflichtung letztlich auf eine staatliche Erlaubnis gestützt ist und etwaige Grundrechtsverstöße entweder gesetzwidrig und entsprechend bekämpfbar oder auf eine verfassungswidrige Ermächtigung gestützt sind, die daher – in Österreich vom VfGH – aufhebbar ist. Keineswegs wird zugleich behauptet, die inhaltlichen Schranken für privatautonom zustande gekommene Normen seien dieselben wie jene für heteronome staatliche Akte oder für einseitige Eingriffe Privater. Der Ansatz zwingt aber dazu, genauer zu überlegen, inwieweit die Privatautonomie92) gegenläufige Freiheits- und Gleichheitsrechte zurückdrängen