AHG § 1, AHG § 2, BAO § 240 Abs 3, BAO § 311
Das rechtswidrige Organverhalten kann auch in einer Unterlassung liegen, sofern das Organ zum Handeln verpflichtet war und pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Nach § 311 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden ehestmöglich zu entscheiden.