ABGB § 91, EheG § 49
Wenn sich die Ehegattin ohne Wissen des Ehegatten künstlich befruchten läßt, setzt sie eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG.
Das Partnerschaftsprinzip erstreckt sich auf alle Bereiche der Lebensgemeinschaft. Dabei sind die Ehegatten verpflichtet, sich um ein Einverständnis zu bemühen; wer es nicht sucht oder nur unzureichend mitwirkt, verletzt diese Pflicht und setzt damit ein ehewidriges Verhalten, das einen Scheidungsgrund bilden kann.