HGB § 167 Abs 3, ABGB § 914, ABGB § 916
§ 167 Abs 3 HGB ist nachgiebiges Recht. Es kann mit Wirkung für das Innenverhältnis vereinbart werden, daß der Kommanditist über seine Einlage hinaus am Verlust der Gesellschaft teilzunehmen hat. Eine nachträgliche Erhöhung der Verlustbeteiligung der Kommanditisten durch Gesellschafterbeschluß bedarf der Zustimmung aller Betroffenen.