GmbHG § 4 Abs 1 Z 2, GmbHG § 10 Abs 3, GmbHG § 11, GmbHG § 12 Abs 2 Z 3
Für die registergerichtliche Prüfung der vorgesehenen Tätigkeit einer GmbH im negativen Sinne, daß diese nicht etwa ungesetzlich sein oder doch in der gegebenen Gesellschaftsform nicht betrieben werden dürfe, reicht eine Umschreibung der Gewerbetätigkeit nach der entsprechenden Regelung der GewO.