ABGB § 140 Abs 3, ABGB § 672
Die Lehrlingsentschädigung ist ein nach § 140 Abs 3 ABGB anrechenbares Eigeneinkommen des Kindes, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand (hier: Kosten der der Ausbildung dienenden Internatsunterbringung) außer Betracht bleibt.