ABGB § 881, ABGB § 914, ABGB § 1295
Der Speditionsvertrag kann ein solcher mit Schutzwirkung zugunsten des Versenders sein, wenn dieser in unmittelbarer Leistungsnähe zum Vertrag steht.
Ein Vertragspartner, der mit einem Spediteur kontrahiert, muß stets damit rechnen, daß das Gut, um das es geht, einem Dritten – eben dem Versender – gehört und dieser durch ein Fehlverhalten eines Kontrahenten gefährdet werden kann. Das gilt auch bezüglich der die Kaufpreisforderung sichernden Auslieferungsanweisungen des versendenden Verkäufers.